Straßenverkehrsordnung, Beschilderung

Zuständig:

 Frau Bübl
 Obergeschoss, Zimmer 10 
 
 Tel. 08134/ 93 08 -17
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Die Beschilderung darf nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.
Gleichwohl können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger eine bereits aufgestellte Beschilderung anfechten oder die Aufstellung einer Beschilderung verlangen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung, können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind.
Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers einer eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Die Gemeinde ist dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.




Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen
Schulstraße 14
85235 Odelzhausen
Tel. 08134/ 93 08 -0
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