|
| Straßenverkehrsordnung, Ausnahmegenehmigungen |
|
Zuständig:
Es kann in besonderen Ausnahmesituationen eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung Befreiung erteilt werden (zum Beispiel Ausnahmen von Parkverbotsregelungen, zum Befahren gesperrter Straßen, vom Sonntagsfahrverbot, von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht(*).. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzungen: Eine Ausnahmegenehmigung darf nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen, im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier vor allem Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner) für längstens drei Jahre erteilen werden, dies ist erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Ihre Interessen und Belange müssen einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommt insbesondere in Betracht eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit, eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung sowie der Anliegerbelange des Grundeigentümers oder des Inhabers eines Gewerbebetriebs. Die von Ihnen geltend gemachte besonders dringende Ausnahmesituation ist mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen und zu gewichten. Antragstellung: persönlich/schriftlich/telefonisch Benötigte Unterlagen: Fahrzeugtyp, KfZ-Kennzeichen, ärztliches Attest(*) Gebühr: je nach Einzelfall Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
|