Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen
Mit der Maschinenlärmschutzverordnung wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, über Bau und Reinigungsfahrzeuge, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten.

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt unter anderem für reine Wohn- Kur- und Klinikgebiete, dass diese Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen.

Geräte im Einzelnen:

Rasenmäher:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltkennzeichen dürfen auch nicht länger betrieben werden.

Heckenscheren:
Dürfen nicht an Sonn-und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Tragbare Motorkettensägen:
Dürfen nicht an Sonn-und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Beton- und Mörtelmischer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Rasentrimmer / Rasenkantenschneider:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Vertikutierer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Schredder / Zerkleinerer (sog. Häcksler):
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.

Freischneider:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Grastrimmer / Graskantenschneider:
Hinweis: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern verwechselt werden!
- Grastrimmer / Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotorbetrieben! -
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhrbetrieben werden.
Geräte ohne Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Laubbläser:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Laubsammler:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Geräte- und Lärmschutzverordnung