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| Jagdschein |
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Zuständig:
Wenn Sie die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen Jagdschein besitzen und diesen bei der Jagdausübung bei sich führen. Nach bestandener Jägerprüfung kann beim Landratsamt der erste Jagdschein beantragt werden. Er kann für jeweils ein oder drei Kalenderjahre erteilt werden, der Jugendjagdschein für jeweils ein Kalenderjahr. Bei Verlängerungen der Gültigkeitsdauer wird der Jagdschein – je nach Antrag – um ein oder drei Jahre verlängert. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Jagd erforderliche Sachkunde nachweisen können (sogenannte Jägerprüfung). Sollten Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 sein, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Dieser berechtigt Sie, die Jagd nur in Begleitung einer jagderfahrenen Aufsichtsperson, das ist in der Regel der Erziehungsberechtigte, auszuüben. Bei der Verlängerung des Jagdscheines wird ebenso eine Versicherungsbestätigung über ein oder drei Jahre benötigt. Ein Dreijahresjagdschein kann nur ausgestellt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung über die vollen drei Jahre vorgelegt wird. erforderliche Unterlagen:
beim Verlängerungsantrag:
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