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| Bauantrag, Baugenehmigung |
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Zuständig:
Genehmigungspflicht Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind in der Regel genehmigungspflichtig oder kenntnisgabepflichtig. Die Errichtung baulicher Anlagen ohne den erforderlichen "Freibrief" stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss. Eine Bauvoranfrage an das Bauamt beseitigt bestehende Zweifel über die Zulässigkeit einer Baumaßnahme. Planentwurfsverfasser Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung als Entwurfsverfasser müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es empfiehlt sich für Bauherren dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen. Bauvoranfrage Die Beantragung eines Vorbescheids empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf. Die Höhe der Verwaltungsgebühren für einen formellen Vorbescheid erfragen Sie bitte beim Bauamt. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig. Der Bauantrag Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Baugenehmigung Der Bauantrag wird beim Bauamt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere. Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen zu hören, z. B. das staatliche Gewerbeaufsichtsamt wegen gewerblicher Fragen, die Feuerwehr wegen des vorbeugenden Brandschutzes, das Landesstraßenbauamt zu eventuellen Kollisionen des Bauvorhabens mit geplanten Landes- oder Bundesstraßen. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst das Bauordnungsamt diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung. Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb der im landesspezifischen Bauordnungsrecht festgelegten Anzahl von Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die Bauausführung unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. Hierfür sind erneut Gebühren fällig, die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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