Ihr Anliegen

Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

Was darf im Einwohnermeldeamt nicht beglaubigt werden?

Beispiele:

 

  • Öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB) sind den Notar/innen vorbehalten. Dazu zählen u.a.. Grundstücksangelegenheiten bzw. -verkehr, Handelsregisterangelegenheiten, Vereinsangelegenheiten und Erbrecht.
  • Für deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) liegt das Monopol bei den Standesämtern. Bei dem (für den Ort der Geburt, der Eheschließung bzw. des Todesfalls) zuständigen Standesamt erhalten Sie eine aktuelle Abschrift aus dem jeweiligen Personenstandsregister.
    Ausnahme: Wenn eine Personenstandsurkunde zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung dient, kann sie im Einwohnermeldeamt beglaubigt werden.
  • Die Fertigung und Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (Grundbuchauszüge) sind dem Grundbuchamt vorbehalten.
  • Eine Beglaubigung des Kfz-Scheines ist nicht gestattet, da für jedes Fahrzeug nur ein Kfz-Schein ausgestellt wird, der bei allen Fahrten im Original mitgeführt werden muss.
  • Ein generelles Beglaubigungsverbot besteht, wenn das vorgelegte Dokument in seinem ursprünglichen Inhalt geändert worden ist oder es einen diesbezüglichen Verdacht gibt.

Was ist ansonsten zu beachten?

  • Es werden nur Originale und fremdsprachliche amtliche Urkunden mit einer deutschen Übersetzung eines vereidigten Übersetzters beglaubigt.
  • (Zwischen)Zeugnisse von Hochschulen können nur beglaubigt werden, wenn sie Stempel und Unterschrift des Prüfungsamtes der Hochschule tragen.
  • Kopien werden nur von den Mitarbeiter/innen des Einwohnermeldeamts gemacht.
  • Mitgebrachte Kopien werden nicht akzeptiert, weil die Übereinstimmung der Abschrift einer Urkunde mit dem Original nicht überprüft werden kann.
  • Bei sehr vielen oder zeitaufwändigen Beglaubigungen behalten wir uns abhängig von der Kundenzahl und den Wartezeiten die Möglichkeit vor, die Beglaubigung nicht sofort durchzuführen und stattdessen die Originale entgegenzunehmen, die Beglaubigungen außerhalb der Parteiverkehrszeiten durchzuführen und einen individuellen Abholtermin zu vereinbaren.

Welche Dokumente/Schriftstücke dürfen im Einwohnermeldeamt beglaubigt werden?

Es gilt der Grundsatz: ,,Entweder das zu beglaubigende Dokument kommt von einer deutschen Behörde oder es geht zu einer deutschen Behörde."


Das sind z.B.:

  • Deutsche Schul- und Hochschlzeugnisse
  • Deutsche Ausweisdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Kinderausweise bzw. Kinderreisepässe)
  • Aufenthaltstitel in ausländischen Ausweisen und eAT
  • Unterschriften zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

Wenn Sie sie sich bezüglich einer Beglaubigung nicht sicher sind, fragen Sie vorab im Einwohnermeldeamt nach.

Gebühr

je Beglaubigung 5,00 €

 

Aufgabenbeschreibung des Bayerischen Behördenwegweisers

Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.

Beschreibung

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

Beglaubigung von Dokumenten

Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Kosten

Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • ( Bei ablehnender Entscheidung, wenn damit zugleich über das Bestehen eines Beglaubigungsanspruchs entschieden wird: je nach betroffenem Rechtsgebiet fakultatives Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage; im Übrigen verwaltungsgerichtliche Klage )

Verwandte Leistungen


Stand: 11.11.2021

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Michaela Rascher 08135 30297-42 05 
Veronika Anders 08135 30297-41 05 
 

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